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Diese Hinweise fassen Informationen zu den Haftungsbestimmungen zusammen, die von den Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen angewandt werden.
Es gibt keine finanziellen Haftungsbeschränkungen für die Verletzung oder den Tod von Fluggästen. Die Fluggesellschaft kann Ersatzansprüche für Schäden von bis zu 113.100 SZR nicht anfechten. Wird dieser Betrag überschritten, so kann die Fluggesellschaft sich gegen die Forderung verteidigen, indem sie beweist, dass sie nicht fahrlässig oder auf andere Weise schuldhaft gehandelt hat.
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, so hat die Fluggesellschaft eine Vorabzahlung zu leisten, um für die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse aufzukommen; und zwar innerhalb von 15 Tagen nach der Identifizierung der Person, die zum Erhalt der Entschädigung berechtigt ist. Im Todesfall sollte diese Vorabzahlung mindestens 16.000 SZR betragen.
Bei Verspätungen von Fluggästen ist die Fluggesellschaft für Schäden haftbar, es sei denn, sie hat sämtliche angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu verhindern oder es war unmöglich, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Fluggastverspätung ist auf 4.694 SZR beschränkt.
Bei Gepäckverspätungen ist die Fluggesellschaft für Schäden haftbar, es sei denn, sie hat sämtliche angemessenen Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu verhindern oder es war unmöglich, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Gepäckverspätung ist auf 1.131 SZR beschränkt.
Die Fluggesellschaft ist für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR haftbar. Für aufgegebenes Gepäck ist sie selbst dann haftbar, wenn sie nicht schuldhaft gehandelt hat, es sei denn, das Gepäck war defekt. Für Handgepäck ist die Fluggesellschaft nur haftbar, falls sie schuldhaft gehandelt hat.
Ein Fluggast kann eine vorteilhafte höhere Haftungsgrenze nutzen, indem er spätestens beim Einchecken eine spezielle Erklärung abgibt und eine Zusatzgebühr zahlt.
Im Falle von Gepäckbeschädigung, -verspätung, -verlust oder -zerstörung muss der Fluggast seine Reklamation möglichst bald schriftlich bei der Fluggesellschaft einreichen. Im Falle der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck muss der Fluggast seine Reklamation innerhalb von 7 Tagen und im Falle einer Verspätung innerhalb von 21 Tagen einreichen, jeweils gerechnet ab dem Datum, an dem das Gepäck für den Fluggast verfügbar war.
Falls eine andere als die vertragsabschließende Fluggesellschaft den Flug durchführt, hat der Fluggast das Recht, Schäden bei beiden Gesellschaften zu reklamieren. Falls der Name oder Code der Fluggesellschaft auf dem Ticket angegeben ist, so ist diese Fluggesellschaft die vertragsabschließende Fluggesellschaft.
Jede Klage auf Schadenersatz muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Ankunftsdatum bzw. dem planmäßigen Ankunftsdatum des Flugzeugs vor Gericht gebracht werden.
Grundlage für die oben genannten Regelungen bilden das Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999, das mit der europäischen Verordnung (EG) Nr. 2027/97 umgesetzt wird (aktualisiert durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 889/2002) sowie durch die nationale Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten. Luftverkehrsverordnung 2009 (Überarbeitung der Haftbarkeitsbeschränkung gemäß des Montrealer Übereinkommens).